Satzung

 

S A T Z U N G  DES „DEUTSCH-ITALIENISCHEN FREUNDESKREISES BUDENHEIM – ISOLA DELLA SCALA 1990 e.V.

(Stand 1.September 2021)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-italienischer Freundeskreis Budenheim – Isola Della Scala e.V“. Sein Sitz ist Budenheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2) Der Freundeskreis hat die Aufgabe, im Geiste der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Italien die Freundschaft der Budenheimer Einwohner mit den Einwohnern der Stadt Isola Della Scala zu pflegen und zu vertiefen. Hierzu soll er die entsprechenden Aktivitäten entwickeln. Er soll die Begegnung von Bürgern beider Städte unterstützen und beitragen zur gegenseitigen Vermittlung von Lebensart, Kultur und Sprache. Der Freundeskreis ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

3) Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft, Recht und Pflichten der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form zu beantragen und an den Vorstand zu richten, der seinerseits über den Antrag entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich mitgeteilt werden und wird zum jeweiligen Quartalsende wirksam.

Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung und ist dem Betroffenen schriftlich – unter Angabe von Gründen – mitzuteilen. Ausschlussgründe können sein: Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, Verstoß gegen Vereinsinteressen.

§ 3 Beiträge

Der monatliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des § 2, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Organe

Organe des Freundeskreises sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand, der für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, setzt sich zusammen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schriftführer

Kassierer

bis zu 5 Beisitzer

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre und dauert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gehalten, von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Mitglieder bzw. Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden mit einer 2/3 Mehrheit gewählt werden. Mit dem Ehrenamt sind keine Rechte und Pflichten verbunden

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils bis zum 30.6. eines Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen.

Die Einberufung erfolgt in beiden Fällen durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen schriftlicher Einladung und Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Personen.

Mehrheiten bei Beschlüssen beziehen sich auf die erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Einem Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung muss stattgegeben werden.

Zu behandelnde Anträge müssen mindestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn er mehrheitlich durch die Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen bzw. deren Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 6 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur diesen Punkt beinhalten.

Die Einberufung solch einer Versammlung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich fordern.

Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit.

Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den “Verein zur Förderung der freiwilligen Feuerwehr Budenheim “, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

 

 

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